Satzung

Stand: 06.09.2019

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein trägt den Namen „Feuerwehr Traditionsverein Petershain e.V.“ (im Folgenden Verein genannt).

2. Der Verein hat seinen Sitz im Neupetershainer Ortsteil Neupetershain/Nord.

 

§2 Grundsätze und Aufgaben

 

1. Der Verein ist eine freiwillige und unabhängige Vereinigung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung verfolgt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

3. Zweck des Vereins ist:

a) Die Bewahrung, Pflege und Entwicklung des regionaltypischen Brauchtums. Dazu gehört auch die wendische Kultur.

b) Der Erhalt, die Pflege und Widerherstellung denkmalwürdiger Objekte in Neupetershain und seiner unmittelbaren Umgebung.

c) Die Fortsetzung der Traditionen der früheren freiwilligen Ortsfeuerwehr.

d) Die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen.

 

§3 Mitgliedschaft 

 

1. Mitglieder des Vereins können werden:

a) Einzelmitglied: Jeder Bürger, der sich für  die Aufgaben und Ziele des Vereins interessiert,  der der Satzung zustimmt und der entsprechend seinen Möglichkeiten an der Verwirklichung der Ziele mitwirkt,

b) förderndes Mitglied: natürliche und juristische Personen, insbesondere Kommunen, Betriebe und Banken.

2. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand der schriftlichen Beitrittserklärung zustimmt.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) freiwilligen, schriftlichen Austritt (3 Monate vor Beendigung des jeweils laufenden Kalenderjahres),

c) Streichung von der Mitgliederliste bei Beitragsrückstand und nach Mahnung entsprechend der Beitragsordnung,

d) Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit geschädigt wird.

 

§4 Mitglieder- und Hauptversammlung

 

1. Mindestens viermal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung, die über Anträge beschließen kann, statt.

2. In jedem dritten Jahr findet eine Hauptversammlung mit folgenden Aufgaben statt:

a) Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie Entlastung des Vorstandes,

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Revisionskommission,

d) Bestätigung oder Änderung der Satzung.

3. Die Mitglieder- und die Hauptversammlung werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Hauptversammlung ist schriftlich an die letzte bekannte Heimatadresse jedes Mitglieds, mindestens 1 Monat vorher, zu schicken. Eine außerordentliche Mitglieder- oder Hauptversammlung muss einberufen werden wenn

a) mindestens 10% der Mitglieder diese schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragen,

b) die Mehrheit des Vorstandes sie für erforderlich hält.

4. Anträge an die Mitglieder- oder Hauptversammlung sind 10 Tage vorher bei einem Mitglied des Vorstandes einzureichen.

5. Über die Mitglieder- und die Hauptversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichenen.

6. Der jeweilige Versammlungsleiter wird vom Vorstand bestimmt.

7. Stimmrecht: Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Bei der Wahl des Vorstandes hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Dabei kann für jede zu wählende Person nur eine Stimme abgegeben werden. Voraussetzung für das Stimmrecht ist, dass kein Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

8. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.

 

§5 Vorstand und Revisionskommission

 

1. Der Vorstand und die Revisionskommission werden auf der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand und die Revisionskommission arbeiten ehrenamtlich.

2. Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand. Die interne Aufgabenverteilung wird in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte zwischen den Mitglieder- und Hauptversammlungen. Über die Tagungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

4. Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern.

 

§6 Finanzen

 

1. Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:

a) Beiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) Zuwendungen fördernder Mitglieder

d) staatliche Zuwendungen

2. Die Mittel der Gesellschaft werden verwendet für:

a) Ziele gemäß §2 Abschnitt 3 der Satzung,

b) die Bewerbung und Organisation von Veranstaltungen,

c) die Deckung von Geschäftsunkosten,

d) den Unterhalt von Vereinsräumen

3. Die Höhe des Jahresbeitrags für Einzelmitglieder wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Für fördernde Mitglieder wird der Jahresbeitrag mit dem Vorstand gesondert vereinbart.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Datenschutz im Verein

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§8 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

1. Änderung der Satzung des Vereins sind nur durch Beschluss der Hauptversammlung möglich. Dazu sind die Stimmen von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Neupetershain, zweckgebunden für den Erhalt des Gebäudes der Dorfkirche.